Geschäftsnummer: | 17.1081 |
Eingereicht von: | Streiff-Feller Marianne |
Einreichungsdatum: | 30.11.2017 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Herz-Kreislauf-Stillstand; Organe; Richtlinie; Revidiert; Vernehmlassung; Revidierte; Minuten; Organentnahme; Wartezeit; Einschneidende; Verkürzung; No-Touch-Time; Bundesrat; Umstritten; SAMW-Richtlinie; Organspender; Sterben; Wird; Halbierung; Wissenschaftlich; Todes; Werden; Entnahme; Operation; Sichergestellt; Bewahrt; Transplantationsverordnung; Vorgesehen; Vorkehrungen; Verkürzen |
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das revidierte Transplantationsgesetz (TxG) per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Die Transplantationsverordnung verweist zur Feststellung des Todes auf die einschlägigen SAMW-Richtlinien, die ebenfalls revidiert wurden. Diese beinhalten eine gravierende Veränderung bezüglich der Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand: Sie verkürzen die Wartezeit zwischen dem Herz-Kreislauf-Stillstand und der Hirntoddiagnostik von bisher zehn Minuten auf fünf Minuten.
Diese einschneidende Verkürzung der No-Touch-Time hat die SAMW erst nach der Vernehmlassung der revidierten Richtlinie eingefügt, ohne eine erneute Vernehmlassung durchzuführen.
In Deutschland lehnt die Bundesärztekammer eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand generell ab, da die Todesfeststellung zu unsicher sei. Die Gesellschaften für Kardiologie und Neurologie teilen diese Auffassung ebenso wie namhafte Neurologen
Die Halbierung der Wartezeit gilt als heikel, weil die Beurteilung der benötigten Mindestdauer wissenschaftlich umstritten ist. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie begründet er das Vorgehen, die einschneidende Halbierung der No-Touch-Time ohne Vernehmlassung und öffentlichen Diskurs intransparent in der SAMW-Richtlinie festzulegen?
2. Versteht er unsere Annahme, dass diese Verkürzung kontraproduktive Auswirkungen haben wird, weil potenzielle Organspenderinnen und Organspender dadurch eher abgeschreckt werden?
3. Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, dass die Würde des Menschen im Sterben und Tod bewahrt und sichergestellt ist, auch wenn die Wartezeit zwischen dem Sterben und der Operation zur Entnahme der Organe drastisch um die Hälfte reduziert wird?
4. Ist er einverstanden, die Mindestwartezeit bei zehn Minuten zu belassen und das revidierte TxG samt Verordnung so lange ausser Kraft zu setzen, bis die umstrittene Änderung aus der Richtlinie entfernt oder zumindest wissenschaftlich breit abgestützt und öffentlich breit diskutiert werden konnte?
5. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er in seiner Medienmitteilung vom 18. Oktober 2017 unerwähnt liess, dass die Wartefrist für eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand halbiert wird?